Impressum
RENO Kunststoffprodukte GmbH
Berwartsteinstr. 9
76879 Knittelsheim
Tel. 06348 / 919526-0
Fax. 06348 / 919525
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren gelten diese Bedingungen als angenommen.
Abweichende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen (insbesondere auf Gegenbestätigung) des Käufers werden nicht anerkannt, sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1) Die Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Alle Aufträge und Bestellungen bedürfen einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Liefervertrag kommt erst mit dieser Bestätigung rechtswirksam zustande. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Härte oder sonstige Leistungsdaten stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kanngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als dies ausdrücklich und schriftlich mit dem Verkäufer vereinbart wird.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise
Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannte Preis zzgl. des bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein. Die Verpackung wird unter Ausschluß eines Rückgaberechts billigst berechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Wenn nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto auf den Nettowarenwert frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skontoabzüge sind nicht gestattet, wenn sonstige Forderungen überfällig sind.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Der Verkäufer nimmt Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber ohne Skonto an. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Der Käufer ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, bankübliche Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 5 Kreditgrundlage
(1) Der Käufer ist verpflichtet, uns seine Vermögensverhältnisse wahrheitsgetreu auf Befragen zu offenbaren. Bei schuldhafter Falschauskunft, insbesondere dann, wenn Fragen nach der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 899 ff. ZPO veranlaßt wurde oder Vollstreckungsversuche unrichtig beantwortet wurden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Da wir bei der Herstellung unserer Waren erhebliche Vorleistungen zu erbringen haben, können wir, wenn sich die Vermögenslage des Käufers nach Vertragsschluß erheblich verschlechtert hat, insbesondere, wenn der Käufer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 899 ff. ZPO veranlaßt wurde oder Vollstreckungsversuche gegen ihn fehlgeschlagen sind, Anzahlungen entsprechend unserer Vorleistungen verlangen. Sollten diese Anzahlungen nicht fristgerecht eingehen, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 6 Lieferzeit
(1) Termine für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder - wenn sich der Versand aus vom Käufer zu vertretenden Umständen verzögert - die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, unvermeidbare Rohstoffverknappung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4) Wenn die Behinderung länger aus 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(5) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Gefahrübergang
Bei Verkauf ab Werk geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Beförderungsgefahr trägt grundsätzlich der Käufer. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten übernommen hat.
§ 8 Gewährleistung
(1) Wenn die verkaufte Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern oder fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, hat der Verkäufer die fehlerhafte Ware gegen ein fehlerfreies Produkt umzutauschen. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit löst eine Gewährleistungspflicht nicht aus. Läßt der Verkäufer eine ihm vom Käufer zu setzende angemessene Frist für die Ersatzlieferung verstreichen, verweigert der Verkäufer die Ersatzleistung endgültig oder schlägt die Ersatzleistung fehl, so kann der Käufer eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährleistung vor, dann hat der Käufer die fehlerhafte Ware auf Verlangen an den Verkäufer zurückzuschicken. Er hat die Kosten hierfür, insbesondere die Transportkosten, vorzustrecken. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum und beträgt 6 Monate. Für das Ersatzstück beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Prüfung und Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
(4) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, längstens innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als ordnungsgemäß erbracht. Weitergehende Untersuchungspflichten und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
(5) Vor den durch die Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer - insoweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen - die Kosten des Ersatzstückes einschl. des Versandes. Im übrigen trägt der Käufer die Kosten.
(6) Keine Gewähr kann für Schäden übernommen werden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, eigenmächtige Abänderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc., auf die der Verkäufer keinen Einfluß hat.
(7) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(8) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen, die mit einem Sachmangel in Zusammenhang stehen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Schadensverursachung liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers und seiner Erfüllungsgehilfen zugrunde oder es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollten. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf höchstens € 2.500.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche aus zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, nachträglichem Unvermögen zur Leistung, positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln vorliegt. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf höchstens € 2.500.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unabhängig vom Rechtsgrunde Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die dem Verkäufer gehörenden Waren (Vorbehaltswaren) pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang zu versichern, mit der Maßgabe, daß dem Verkäufer die Rechte aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar zustehen. Weist der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen nicht den Abschluß einer Versicherung und die Entrichtung der Prämie nach, so ist der Verkäufer berechtigt, von sich aus die Versicherung auf Rechnung des Käufers abzuschließen. Bei zu vertretender Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer berechtigt, nach Mahnung die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur darin, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß dem Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesem Fall die im Verkäufereigentum oder -miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, sind nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent des Käufers gegen seinen Abnehmer) in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware nicht im Alleineigentum de Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3, Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3, Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Gem. Abs. 3,4 und 5 abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ermächtigt den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen ohne weiteres an den Käufer über.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Landau. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Landau ausschließlicher Gerichtsstand.
§ 12 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Haager Internationalen Kaufrechts.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |